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   BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21 (A)   

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https://dejure.org/2023,2499
BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21 (A) (https://dejure.org/2023,2499)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2023 - X ZR 106/21 (A) (https://dejure.org/2023,2499)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21 (A) (https://dejure.org/2023,2499)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für

    Art 3 Abs 2 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 6 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, § 280 Abs 1 BGB
    Vorlagefrage an EuGH zu Ausgleichsleistungen bei großer Flugverspätung und Nutzung eines Ersatzflugs

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 295/91, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, 3, § 281 BGB

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden; Selbstbeschaffung eines Ersatzfluges

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden; Selbstbeschaffung eines Ersatzfluges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof muss entscheiden: Besteht ein Ausgleichsanspruch für Fluggäste ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 347
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 37 - Nelson; EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM).

    Als ausschlaggebend sieht er hierbei den Umstand an, dass Fluggäste von Flügen mit großer Ankunftsverspätung und Fluggäste annullierter Flüge sich im Hinblick auf die nach der Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Flugs (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 50 ff. - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 37 - Nelson; EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM).

    Als ausschlaggebend sieht er hierbei den Umstand an, dass Fluggäste von Flügen mit großer Ankunftsverspätung und Fluggäste annullierter Flüge sich im Hinblick auf die nach der Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Flugs (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 50 ff. - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört es allerdings zu den gebotenen Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens im Fall einer Verspätung oder Annullierung, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 61 - LE/TAP; BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 61, 69 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 37 - Nelson; EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 27 - KLM).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-191/19

    Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass die Umbuchung eines (ersten) Teilflugs für den betroffenen Fluggast zwar eine Unannehmlichkeit darstellt, diese aber jedenfalls dann nicht als "groß" im Sinne der Verordnung angesehen werden kann, wenn der Fluggast sein Endziel mit dem gebuchten zweiten Teilflug dennoch mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht (EuGH, Urteil vom 30. April 2020 - C-191/19, NJW-RR 2020, 1000 = RRa 2020, 193 Rn. 32 - Air Nostrum).
  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört es allerdings zu den gebotenen Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens im Fall einer Verspätung oder Annullierung, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 61 - LE/TAP; BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41).
  • BGH, 03.05.2022 - X ZR 122/21

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - X ZR 122/21, Rn. 16), könnte ein dem vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, wenn vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, bereits hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Flug nur noch mit einer Verspätung am Endziel von mehr als drei Stunden durchgeführt werden kann.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-756/18

    easyJet Airline - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Fluggäste, die eine Ausgleichsleistung wegen einer großen Verspätung fordern, grundsätzlich nicht gehalten, mittels der Bordkarte nachzuweisen, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden haben; etwas anderes kann aber gelten, wenn dargetan wird, dass diese Fluggäste nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden sind (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019, C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 33 f. - easyJet).
  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO;

    Dieser setzt vielmehr einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, Rn. 17).
  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22

    Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen

    Dieser setzt vielmehr einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, Rn. 17).
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